AGB

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Allgemeine geschäftsbedingungen

1. Allgemeines 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die GRIWA RENT AG, mit Sitz in Grindelwald und mit der Firma GRIWA RENT AG, Dorfstrasse 118, 3818 Grindelwald eingetragen im Handelsregister unter CHE-112.671.319 (im Folgenden „GRIWA RENT“) gegenüber dem Gast, der die Leistungen in Anspruch nimmt (im Folgenden „Vertragspartner“), erbringt. Die Leistungen von GRIWA RENT bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Ferienunterkünften (Studios, Apartments und Chalets). 


2. Reservation und Vertragsabschluss 

2.1 Der Vertragspartner kann das Mietobjekt telefonisch, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder per Internet bei der GRIWA RENT buchen. Mit dem Eintreffen der Buchung bei der GRIWA RENT gilt der Vertrag mit der GRIWA RENT als abgeschlossen. Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den vorliegenden AGB für den Vertragspartner und die GRIWA RENT wirksam. 

2.2 Der Vertragspartner erhält von der GRIWA RENT eine Reservationsbestätigung. Die Angaben in der Reservations
 

2.3 bestätigung (namentlich Mietobjekt, Belegung, Zeitdauer, Mietpreis, Zahlungsfrist, Stornierungsbedingungen) sind verbindlich.  GRIWA RENT ist berechtigt, den Vertrag unter der auflösenden Bedingung abzuschliessen, dass der Vertragspartner den Mietpreis und die Preise für weitere Leistungen (wie Endreinigung, Bettwäsche, Kurtaxe und dergleichen) ganz oder teilweise im Voraus bezahlt. In diesem Fall ist GRIWA RENT verpflichtet, den Vertragspartner bei der Buchung auf die Zahlungsfrist hinzuweisen. Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, fällt der Vertrag ohne weiteres dahin und der Vertragspartner schuldet der GRIWA RENT eine pauschalierte Entschädigung, deren Höhe sich nach Ziffer 6 dieser AGB berechnet. 

3. An- und Abreisetag / Haustiere 

3.1 An- und Abreisetag sind jeweils von Montag bis Samstag (Hochsaison Winter samstags). Ausnahmen sind auf Anfrage möglich und werden in der Reservationsbestätigung festgehalten. An- und Abreisen am Sonntag sind nicht möglich. 
 

3.2 Das Mietobjekt steht am Anreisetag ab 16:00 Uhr zur Verfügung und ist am Abreisetag bis 10:00 Uhr zurückzugeben. Eine frühere Anreise am Anreisetag bzw. spätere Abreise am Abreisetag ist nur nach vorgängiger Zustimmung durch GRIWA RENT und gegen Gebühr möglich. 
 

3.3 Wird das Mietobjekt nicht oder verspätet übernommen oder vorzeitig verlassen, bleibt der gesamte Mietpreis geschuldet. 

3.4 Haustiere (ausschliesslich Hunde) dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung der GRIWA RENT und allenfalls gegen eine zusätzliche Vergütung in das Mietobjekt mitgebracht werden. Der Vertragspartner, der ein Haustier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist bei Aufforderung an die GRIWA RENT zu erbringen. Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften gegenüber der GRIWA RENT für den Schaden, den mitgebrachte Haustiere verursachen. Der Schaden umfasst insbesondere auch Schadenersatz- oder andere Leistungen, die die GRIWA RENT gegenüber Dritten zu erbringen verpflichtet ist oder erbracht hat. 

4. Preis / Preisänderung 

4.1 Die von GRIWA RENT publizierten Preise sind Tagespreise für das gesamte Mietobjekt. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der zurzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mit der Buchung akzeptiert der Vertragspartner diesen Preis. 
 

4.2 Nicht im Preis enthalten und zusätzlich zu zahlen sind Endreinigung, Bettwäsche und Kurtaxe. Ebenfalls nicht im Preis enthalten sind Zusatzleistungen. 
 

4.3 Preisänderungen gegenüber den publizierten Preisen bleiben vorbehalten. Verbindlich sind die Angaben in der Reservationsbestätigung. Vorbehalten bleiben Preisanpassungen, wenn der Vertragspartner Änderungen in der Bestellung, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Gäste oder des Mietzeitraums, vornimmt.  

5. Zahlungsbedingungen 
Unter Vorbehalt anderslautender Angaben in der Reservationsbestätigung gelten für den Vertragspartner die folgenden Zahlungsbedingungen: 

  • Der Preis für einen nicht stornierbaren Vertrag wird im Zeitpunkt der Buchung zur Zahlung fällig. 

  • Der Preis für einen stornierbaren Vertrag wird am 42. Tag vor Mietbeginn zur Zahlung fällig; erfolgt die Buchung eines stornierbaren Vertrags nach dem 42. Tag vor Mietbeginn, wird der Preis im Zeitpunkt der Buchung zur Zahlung fällig. 

5.2 Bei den in der Reservationsbestätigung genannten Zahlungsfristen sowie den in Ziffer 5.1 dieser AGB genannten Terminen handelt es sich um Verfalltage im Sinne von Artikel 102 des Schweizerischen Obligationenrechts. 
 

5.3 Bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Zahlung hat die GRIWA RENT das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Vertrag nicht nach Ziffer 2.3 dahingefallen ist. Im Falle eines Rücktritts schuldet der Vertragspartner der GRIWA RENT eine pauschalierte Entschädigung, deren Höhe sich nach Ziffer 6 dieser AGB berechnet. 
 

5.4 Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug und ohne Skonto auszuführen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt in jedem Fall der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. 
 

5.5 Die GRIWA RENT ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Werden Devisen akzeptiert, werden diese zum Tageskurs in Zahlung genommen und der Vertragspartner hat alle damit zusammenhängenden Kosten zu tragen. 
 

5.6 Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von GRIWA RENT Produkten mit Vorauszahlungspflicht eine Kreditkarte, ohne diese körperlich vorzulegen (z.B. über Telefon, Internet o.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zu GRIWA RENT nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber dieser Belastung zu widerrufen. 

6. Rücktritt durch Vertragspartner («Stornierung») 
6.1 Tritt der Vertragspartner vom Vertrag ganz oder teilweise (zum Beispiel durch Reduzierung des Vertragsumfanges) zurück, schuldet er der GRIWA RENT ein Reugeld im Sinne von Artikel 158 des Schweizerischen Obligationenrechts, ausser der (allenfalls teilweise) Rücktritt sei von der GRIWA RENT schuldhaft verursacht worden. Die Höhe des Reugelds beträgt: 

a) Rücktritt zwischen 42 bis 29 Tage vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises 

b) Rücktritt ab 28 Tage vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises 

6.2 Massgebend ist das Eintreffen der Rücktrittserklärung bei der GRIWA RENT (bei Sonn- oder Feiertagen ist der nächste Werktag massgebend). 
 

6.3 Hat der Vertragspartner einen nicht stornierbaren Vertrag abgeschlossen, schuldet er der GRIWA RENT unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts 100% des Mietpreises. 

7. Rücktritt / Kündigung durch die GRIWA RENT 
7.1 Die GRIWA RENT ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: 

a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt; 

 

b) die Erfüllung des Vertrages durch die GRIWA RENT wegen höherer Gewalt, Streik, Verkauf der Immobilie durch den Eigentümer oder anderer von der GRIWA RENT nicht zu vertretender Umstände unmöglich ist; 

 

c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht; 

 

d) der Vertragspartner oder ein ihm zurechenbare Person den Namen, den Schriftzug, die Firma oder die Marke der GRIWA RENT ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von GRIWA RENT filmt, fotografiert, kopiert, vervielfältigt oder anderweitig in Text, Bild, Audio oder Video verwendet und einem weiteren (geschlossenen oder offenen) Personenkreis zugänglich macht oder die Absicht hat, dies zu tun; 

 

e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung der GRIWA RENT untervermietet werden; 

 

f) die GRIWA RENT begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der gebuchten Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der GRIWA RENT in der Öffentlichkeit gefährden kann; 

 

g) der Vertragspartner oder eine ihm zurechenbare Person die Pflichten gemäss Ziffern 8.2 und 8.3 (Sorgfalt und Rücksicht) erheblich verletzt; 

 

h) der Vertragspartner durch rücksichtsloses, anstössiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten gegenüber der GRIWA RENT oder deren Mitarbeitenden oder sich einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Integrität schuldig macht, wobei Versuch und begründeter Verdacht genügen. 

7.2 Die GRIWA RENT hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Grundes in Kenntnis zu setzen. Die begründete Vertragsaufhebung durch die GRIWA RENT begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Rückerstattung des Mietpreises, auf Schadensersatz oder sonstige Leistungen. Ein Anspruch der GRIWA RENT gegenüber dem Vertragspartner auf Ersatz eines durch den Rücktritt/die Kündigung entstandenen Schadens bleibt vorbehalten. 

8. Pflichten und Haftung des Vertragspartners 
8.1 Vor Übernahme des Mietobjekts ist bei der GRIWA RENT eine Kaution von CHF 300.00 – CHF 500.00 per Kreditkarte zu hinterlegen. Wird die Kaution nicht hinterlegt, hat die GRIWA RENT das Recht, die Übergabe des Mietobjekts zu verweigern. 
 

8.2 Das Mietobjekt darf nur mit der in der Reservationsbestätigung genannten Anzahl Personen (Kinder und Kleinkinder inbegriffen) belegt werden. Bei Überbelegung hat die GRIWA RENT das Recht, die Übergabe des Mietobjekts zu verweigern. 

8.3 Das Mietobjekt einschliesslich der Ausstattung (Möbel, Geräte etc.) ist sorgfältig zu gebrauchen. Dabei ist Rücksicht auf Nachbarn und Anwohner zu nehmen. Die Reinigung des Küchenequipments, des Geschirrs und Bestecks sowie die Abfallentsorgung ist Sache des Vertragspartners und nicht in der Endreinigung inbegriffen. 
 

8.4 Verursacht der Vertragspartner oder eine ihm zurechenbare Person einen Schaden, ist dieser unverzüglich der GRIWA RENT zu melden. Der Vertragspartner haftet für von ihm oder einer ihm zurechenbaren Person verursachte Schäden. Gleiches gilt, wenn die Wohnung aufgrund von verursachten Schäden nicht an zukünftige Vertragspartner übergeben werden kann. Schäden können mit der Kaution verrechnet werden. 
 

8.5 Automatische Brandmeldeanlage 

Einige Mietobjekte sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage und Brandmeldern in den Mietobjekten ausgestattet. Beim Auslösen eines Fehlalarms durch den Vertragspartner oder einer ihm zurechenbaren Person werden die daraus entstehenden Kosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt (bis zu CHF 1'000.00 pro Einsatz der Feuerwehr). 
 

8.6 Schlüsselverlust 

Bei Verlust einer oder mehrerer Wohnungsschlüssel während der Mietdauer haftet der Vertragspartner vollumfänglich für den Ersatz.  
 

8.7 Sonnenstoren 

Bei Regen und Wind müssen die Sonnenstoren immer eingefahren werden. Bei Nichtbeachtung und Beschädigung der Storen haftet der Vertragspartner vollumfänglich für die Reparaturkosten. 

 

9. Gewährleistung und Haftung der GRIWA RENT 
9.1 Sollte das Objekt nicht in vertragsgemässem Zustand sein, ist dies der GRIWA RENT unverzüglich zu melden. Erfolgt bei Mängeln am Mietobjekt keine unverzügliche Anzeige bei Mietantritt, wird die Mängelfreiheit des Mietobjekts vermutet. Stellen sich die Mängel während der Mietdauer ein, müssen diese ebenfalls unverzüglich der GRIWA RENT gemeldet werden. Allfällige Forderungen sind spätestens innert 14 Tagen nach vertraglichem Mietende der GRIWA RENT schriftlich anzumelden und die notwendigen Beweismittel (Fotos, etc.) vorzulegen. Sofern der Vertragspartner obengenannte Regeln nicht einhält, verwirkt er alle Ansprüche auf Schadenersatz. 
 

9.2 Die GRIWA RENT gewährleistet ein vertragskonformes Mietobjekt. Sollte das Mietobjekt nicht vertragskonform sein, hat die GRIWA RENT das Recht, dem Vertragspartner ein gleichwertiges Ersatzobjekt anzubieten. Lehnt der Vertragspartner dieses ab, hat er gegenüber der GRIWA RENT keine Schadenersatzansprüche. Kann die GRIWA RENT dem Vertragspartner kein gleichwertiges Ersatzobjekt anbieten, richtet sich die Haftung der GRIWA RENT nach den nachfolgenden Bestimmungen. 
 

9.3 Die GRIWA RENT haftet nur bei Verschulden. Die Haftung der GRIWA RENT für Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung der GRIWA RENT für Hilfspersonen wird ausgeschlossen. 
 

9.4 Die Haftung der GRIWA RENT für andere als Personenschäden ist auf den Mietpreis, abzüglich der bereits erbrachten Leistungen beschränkt, wobei die Forderungen aller geschädigten Personen zusammengerechnet werden. 
 

9.5 Die GRIWA RENT haftet nicht für nutzlos aufgewendete Ferienzeit, entgangene Ferienfreuden, Frustrationsschäden und der Gleichen. 

9.6 Die GRIWA RENT haftet namentlich nicht, wenn der Schaden zurückzuführen ist auf 

  • Handlungen oder Unterlassungen des Vertragspartners oder eine ihm zurechenbaren Person; 

  • Handlungen Dritter; 

  • höhere Gewalt; 

  • andere nicht voraussehbare und abwendbare Ereignisse; 

  • Schäden und Verluste infolge Einbruchdiebstahls. 

9.7 Für ausservertragliche Haftung gelten diese Bestimmungen analog. 

10. Datenschutz 
Der Vertragspartner stimmt zu, dass die im Rahmen der Buchung bekannt gegebenen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung, Buchhaltung sowie zu internen Marktforschungs- und Marketingzwecken, auch automationsunterstützt, verwendet werden dürfen. Die GRIWA RENT bietet einen eigenen E-Mail Newsletter Dienst an, zu dem sich der Vertragspartner anmelden kann und der diesen über Neuigkeiten, Angebote und dgl. von der GRIWA RENT informiert. Die Anmeldung kann jederzeit bei der GRIWA RENT widerrufen werden. Der Vertragspartner hat seine berechtigten und begründeten Anträge auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung bzw. seinen Widerspruch betreffend von ihm gespeicherte Daten schriftlich an die GRIWA RENT zu richten, wobei der Vertragspartner seine Zustimmung erteilt, dass sein Begehren per E-Mail von der GRIWA RENT bearbeitet werden kann. Des Weiteren wird auf die Datenschutzerklärung auf www.griwarent.ch verwiesen. 

11. Rechtswahl und Gerichtsstand 
11.1 Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem formellem und materiellem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.  
 

11.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder die sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, sowie für ausservertragliche Ansprüche, ist ausschliesslich das Gericht am Sitz der GRIWA RENT (Gerichtsstand Grindelwald/BE, Schweiz) zuständig, wobei die GRIWA RENT berechtigt ist, ihre Rechte und Ansprüche auch bei jedem anderen örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen. 
 

11.3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit bei Konsumentenverträgen.